Satzung des Hunteburger Schützenvereins von 1906 e.V.

§1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Schützenverein Hunteburg e.V.“.
Er hat seinen Sitz in Hunteburg und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Osnabrück unter der Nummer 1558 eingetragen.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§2 Zweck


Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der damit verbundenen körperlichen Ertüchtigung, sowie die Unterstützung der Jugendarbeit im Rahmen der Möglichkeiten des Vereins.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
a)    die Pflege und Förderung des Schießsports nach den Regeln des Deutschen       
Schützenbundes;
b)    Förderung der sportlichen und allgemeinen Jugendarbeit im Rahmen der Richtlinien des Deutschen Schützenbundes, der  Kameradschaft;
c)    Ausrichten von Vereinsmeisterschaften und sonstigen Wettkämpfen;
d)    Unterstützung der Mitglieder die sich als Schießwart, Sport- und Übungsleiter
ausbilden lassen;
e)    Errichtung von Sportanlagen;
f) die Betreuung der Mitglieder sowie die Vertretung gemeinsamer Interessen;
g) die Pflege und Bewahrung des Schützenbrauchtums.
Der Verein ist politisch, konfessionell und rassistisch neutral.
Der Verein ist Mitglied im Bezirksschützenverband Osnabrück-Emsland-Grafschaft Bentheim.


§3 Mittelverwendung

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Die Inhaber von Ämtern sind ehrenamtlich tätig. Ihnen werden die im Interesse des Vereins erwachsenen Auslagen ersetzt.


§4 Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können natürliche Personen, aber auch juristische Personen werden.
Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s.
Stimmberechtigt sind Mitglieder in der Mitgliederversammlung erst ab Vollendung des 18. Lebensjahres.
Über den Aufnahmeantrag mit Einzugsermächtigung, der in schriftlicher Form gestellt werden muss, entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Der Antrag gilt als angenommen, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang abgelehnt wird.
Das neu aufgenommene Mitglied verpflichtet sich durch den schriftlichen Aufnahmeantrag, die Satzung des Vereins anzuerkennen und zu achten.
Ehrenmitglieder sind Einzelpersonen, die wegen hervorragender Verdienste vom Gesamtvorstand (Vorstand und erweiterter Vorstand) ernannt werden können.
Präsidenten des Vereins, die nach langjähriger und erfolgreicher Tätigkeit aus dem Amt scheiden, können vom Gesamtvorstand (Vorstand und erweiterter Vorstand) zu Ehrenpräsidenten ernannt werden. Die Ehrenpräsidenten nehmen beratend an den Sitzungen des Gesamtvorstandes teil.
Jedes Mitglied des Vereins muss sich verpflichtet fühlen an Veranstaltungen des Vereins, insbesondere am Umzug anlässlich des Schützenfestes, teilzunehmen.


§5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten und nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.
Ein Mitglied kann mit sofortiger Wirkung durch Beschluss des Gesamtvorstandes mit einfacher Stimmenmehrheit ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, wobei als Grund zum Ausschluss auch ein unfaires sportliches Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern oder schwerwiegendes Fehlverhalten innerhalb der Vereinskameradschaft gilt.
Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern.
Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb eines Monats ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand auf der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Wird Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschießungsbeschluss, sodass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
Das Mitglied kann zudem durch Entscheidung des Kassierers ausgeschlossen werden, wenn es trotz einmaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende Forderungen.


§6 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, die in der ersten Kalenderwoche eines jeden Jahres fällig sind. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Bezahlung der Beiträge erfolgt ausschließlich über das Einzugsermächtigungsverfahren um die Arbeiten des Schatzmeisters zu entlasten.
Ehrenmitglieder und Ehrenpräsidenten sind von der Beitragspflicht befreit.


§7 Organe des Vereins

Vereinsorgane sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Gesamtvorstand.


§8 Vorstand

Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der

Präsident als Vorsitzender des Vereins,
der 1. Stellvertreter,
der 2. Stellvertreter,
der Schatzmeister und
der Schriftführer.
Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung genügt das Zusammenwirken des Präsidenten mit einem weiteren Vorstandsmitglied oder jeweils drei Mitglieder des Vorstandes zusammen.
Die Vertretungsmacht des Vorstands ist in der Weisebeschränkt, dass er bei Rechtsgeschäften von mehr als 3000,00 Euro verpflichtet ist, die Zustimmung des erweiterten Vorstands einzuholen.
Für den Schatzmeister und den Schriftführer werden Stellvertreter gewählt (erweiterter Vorstand), die diese Tätigkeit unterstützen. Die Vertreter werden bei Verhinderung für die entsprechenden Vorstandsmitglieder für diese tätig und üben deren Funktion aus.

Der erweiterte Vorstand (Gesamtvorstand) besteht aus
> dem Vorstand,
> dem stellv. Schatzmeister,
> dem Kommandeur,
> dem stellv. Schriftführer,
> dem Sportleiter,
> der Damensportleiterin,
> dem Jugendsportleiter sowie
> bis zu 7 Beisitzern.

Die Position im Gesamtvorstand können sowohl von weiblichen wie auch männlichen Mitgliedern besetzt werden, sie werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Gewählt werden können nur Mitglieder des Vereins.
Die Amtszeit des Präsidenten und 2ten Vizepräsidenten mit 7 Beisitzern endet in geradzahligen Jahren, die des 1 Vizepräsidenten, 1 Schatzmeister und 1 Schriftführer mit 5 Beisitzern in den ungeradzahligen Jahren.
Die Aufgabenbereiche für die Beisitzer (z.B. Waffen- und Munitionswart, Pressewart, Hausmeister) werden vom Vorstand delegiert. Jedes Mitglied des Gesamtvorstandes hat seinen Aufgabenbereich selbständig wahrzunehmen.
Die Übertragung bis zu zwei Positionen auf einen Funktionsträger ist erlaubt, wobei dieser aber nur eine Stimme hat.
Die Wahlzeit/Amtszeit der Mitglieder des Gesamtvorstandes endet mit der dritten Mitgliederversammlung, nach der Wahl für das Amt im Gesamtvorstand. Ein Amtsinhaber bleibt bis zur Neuwahl eines Nachfolgers im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
Das Amt als Mitglied des Gesamtvorstandes endet durch Ablauf der Wahlzeit, Rücktritt, Tod sowie Ausschluss oder Abwahl.
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds bestimmt der Gesamtvorstand ein Ersatz- Vorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.


§9 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere

> Führung der laufenden Geschäfte,
> Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der  
Tagesordnung,
> Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
> Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des 
Jahresberichtes, Vorlage der Jahresplanung,
> Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern,
> Veranstaltungen des Vereins festlegen und organisieren- mit einem
Delegationsrecht.   

Für die Organisation von Feierlichkeiten und sonstigen Veranstaltungen kann der Vorstand einen Festausschuss einsetzen, der aus Mitgliedern des Gesamtvorstandes besteht. Weitere Personen können nur beratend tätig sein.


§10 Vorstandssitzungen / Gesamtvorstandssitzungen

Vorstandssitzungen bzw. Gesamtvorstandssitzungen werden entweder vom Präsidenten, dem 1. Stellvertreter oder dem 2. Stellvertreter einberufen. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.
Die Sitzungen werden vom Präsidenten geleitet. Im Falle seiner Verhinderung leitet der 1. Stellvertreter, wenn auch der nicht anwesend ist, der2. Stellvertreter die Sitzung.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit; jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten, bei dessen Abwesenheit die des 1. Stellvertreters, wenn auch der nicht anwesend ist die des 2. Stellvertreters. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 7 seiner Mitglieder anwesend sind. Der Gesamtvorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit; jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten, bei dessen Abwesenheit die des 1 Stellvertreters, wenn auch der nicht anwesend ist die des 2 Stellvertreters.
Zu den Sitzungen des Gesamtvorstandes ist der Ehrenpräsident und der amtierende König einzuladen; die beratend an der Sitzung teilnehmen.
Über die Sitzungen und deren Beschlüsse fertigt der Schriftführer ein Protokoll, das von ihm selbst und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.



§11 Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig.

> Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands,
> Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung,
> Ernennung besonders verdienstvoller Mitglieder zu Ehrenmitgliedern,
> weitere Aufgaben, soweit sich dies aus der Satzung oder nach Gesetz ergibt.

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Halbjahr, soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.
Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von 8 Tagen unter Angabe der Tagesordnung durch öffentliche Bekanntmachung im Wittlager Kreisblatt- oder dessen Nachfolgeblatt- einberufen.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens 3 Tage vor dem gesetzten Termin schriftlich mit Gründen beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vereinsvorstand einberufen.
Der Vorstand ist hierzu verpflichtet, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
Die Beschlussfassung erfolgt in geheimer Abstimmung, soweit ¼ der anwesenden Mitglieder oder mindestens 3 Vorstandsmitglieder dies beantragen.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident mit seiner Stimme über den Beschluss oder beruft ca. 4 Wochen später eine außerordentliche Mitgliederversammlung ein.
Satzungsänderungen bedürfen einer ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an.


§12 Protokollierung

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer (Protokollführer) zu unterzeichnen ist.


§13 Kassenprüfer

Von der Mitgliederversammlung werden drei Kassenprüfer gewählt wovon ein Kassenprüfer durch Wiederwahl ein weiteres Jahr dieses Amt ausführen darf.
Die Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Mitgliederversammlung zu berichten.
Kassenprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder gem. §26 BGB sein.


§14 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 4/5 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder herbeizuführen. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Bohmte, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Sports in der Ortschaft Hunteburg zu verwenden hat.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder die Liquidatoren; es sie denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.


Hunteburg, den 24.01.2009





Vorstehende Satzung wurde am 23.01.2010 von der Mitgliederversammlung beschlossen und ersetzt die in der Mitgliederversammlung vom 26.01.2002 beschlossene Satzung, die unter Nr. 1558 am 26.05.2003 in das Vereinsregister eingetragen wurde.